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Satzung

Satzung als Download

Der Lippequalität e.V. hat seine Satzung in der Mitgliederversammlung am 12.3.2012 überarbeitet. Der jetzt gültige Text folgt hier im vollen Wortlaut.

Wer den Satzungstext als Download haben will, kann dies hier tun. Wer ihn lieber in Textform zugeschickt haben möchte, kann ihn von unserer Geschäftsstelle beziehen.

Satzung des Lippequalität e.V.

§ 1   Name, Gebiet, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Lippequalität e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2.   Der Geschäftsbezirk ist der Kreis Lippe.

3.   Der Sitz des Vereins ist Detmold.

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.   Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der Regionalbewegung und im Landesverband NRW und kooperiert mit den benachbarten Regionalinitiativen.

 

§ 2   Zweck

1.   Zweck des Vereins ist die Entwicklung, Förderung und Unterstützung des Absatzes regionaler Erzeugnisse.
Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch

a) die Entwicklung und Sicherung regional typischer Erzeugungs-, Herstellungs-, Qualitäts- und Verkaufsregeln
b) die Entwicklung und Verbreitung regional typischer Produkte
c) die Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit über regional spezifische Herstellungsverfahren, Betriebe und Produkte
d) die Entwicklung und Sicherung regional spezifischer Vermarktungshilfen und
e) die Entwicklung, Sicherung und Lizenzvergabe zur Nutzung von Vermarktungshilfen, Warenzeichen, Qualitätssiegeln und Ähnlichem.

2.   Im Einzelfall können angrenzende Landkreise und Städte als Randgebiete der Region Lippe angesehen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand (§ 8 Abs. 6).

 

§ 3   Beiträge

1.   Der Lippequalität e.V. erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

2.   Mitgliedsbetriebe zahlen in der Regel eine Lizenzgebühr, die vom Vorstand in Abstimmung mit den Produktgruppen festgelegt wird. Sie ist an Umsatz, Fläche oder Menge orientiert oder wird pauschaliert.

 

§ 4   Mitgliedschaft

1.   Mitglied bei Lippequalität e.V. können Unternehmer werden, die gemäß § 2 der Satzung den Vereinszweck fördern. Der Unternehmenssitz liegt in der Regel im Geschäftsbezirk.

2.   Weitere Mitglieder können Körperschaften, Vereine und Privatpersonen sein.

3.   Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung der jeweiligen Produktgruppe.

4.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, durch die Aufgabe der Unternehmenstätigkeit des Mitgliedes, durch Kündigung, die schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen muss.

5.   Falls ein Mitglied die unter § 5 Abs. 1 aufgeführten Rechte und Pflichten dauerhaft missachtet, kann das Mitglied nach Anhörung durch den Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Lippequalität e.V. zu beachten,
b) die festgesetzten Beiträge zu leisten,
c) die beschlossenen Erzeugungs-, Produktions-, Qualitäts- und Verkaufsregeln einzuhalten,
d) in der Außendarstellung des Betriebs und der Produkte sowie in der Werbung das Lippequalität-Logo in angemessenem Umfang zu verwenden,
e) die Überwachung der Einhaltung durch vom Verein dazu bestellte Personen bzw. Unternehmen zu dulden.

2.   Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung durch den Lippequalität e.V. entsprechend dem Vereinszweck.

 

§ 6   Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7   Vorstand

1.   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und 2 bis höchstens 4 Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Die drei erstgenannten Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein mehrheitlich gerichtlich und außergerichtlich.

2.   Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre gewählt.

3.   Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4.   Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen.

5.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes ist der Vorstand beschlussfähig. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die der Vorsitzende und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Der Vorstand kann bei Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder Beschlüsse im schriftlichen/fernschriftlichen Verfahren fassen.

6.   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8   Aufgaben des Vorstandes

1.   Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Lippequalität e.V., insbesondere stellt er die Erzeugungs-, Produktions-, Qualitäts- und Verkaufsregeln auf und trifft die zur Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen.

2.   Der Vorstand schließt die erforderlichen Verträge über die Nutzung des Herkunftssiegels Lippequalität mit den Lizenznehmern ab.

3.   Der Vorstand richtet Produktgruppen ein. Solange eine Produktgruppe nicht funktionsfähig gebildet ist, beruft er kommissarisch einen Produktgruppensprecher/eine Produktgruppensprecherin.

4.   In Abstimmung mit den zuständigen Sprecherinnen oder Sprechern der Produktgruppen legt der Vorstand die Lizenzgebühren für die einzelnen Produktgruppen sowie die Nutzungsgebühren für die Verwendung geschützter regional spezifischer Vermarktungshilfen, Warenzeichen und/oder Qualitätssiegel fest.

5.   Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen, der bzw. die unter seiner Aufsicht die Geschäfte organisiert und erledigt. Sie oder Er kann auch ein Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 7 Ziffer 1 sein.

6.   Zum Schutz der verlässlichen Regionalität und Transparenz der Produktionswege kann der Vorstand Ausnahmeregelungen im begründeten Einzelfall (wie z. B. bei saisonalen Schwankungen, regionalen Besonderheiten, funktionalem Bedarf) in Abstimmung mit den jeweiligen Produktgruppen beschließen. Sie werden bekannt gegeben.

 

§ 9   Produktgruppen

1.   Die Mitglieder der Produktgruppen bestimmen ihren Sprecher/ihre Sprecherin und fassen ihre Beschlüsse jeweils mit Stimmenmehrheit der anwesenden Produktgruppenmitglieder. Die Vorstandsmitglieder gem. § 7 Ziffer 1 und 3 sind zu den einzelnen Sitzungen zu laden; die Mitglieder des Vorstandes gem. § 7 Ziffer 1 haben eine Stimme.

2.   Die Produktgruppen erarbeiten produktbezogene Erzeugungs-, Herstellungs-, Qualitäts- und Verkaufsregeln. Der Produktgruppensprecher schlägt diese dem Vorstand im Sinne der Erledigung der Aufgabe nach § 8 Ziffer 1 vor; der Produktgruppensprecher berät den Vorstand bei der Erledigung der laufenden Geschäfte.

3.   Sprecherinnen oder Sprecher der Produktgruppen nehmen an erweiterten Vorstandssitzungen teil.

 

§ 10   Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Lippequalität e.V. soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2.   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Bestellung von Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfung
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung.

3.   Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.   Die Beschlussfassung über
a) Satzungsänderung und
b) Auflösung
erfolgt mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.

5.   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11   Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Fassung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

§ 12   Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Im Fall der Auflösung von Lippequalität e.V. sind eventuell vorhandene Finanzmittel ausschließlich lippischen gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

 

- In dieser Fassung von der Mitgliederversammlung beschlossen am 23.02.2015. -

Archive

Lippequalität bedeutet

Qualitätsstandards:
+ Fütterung ohne Gentechnik
+ klare Produktrichtlinien
+ transparente Produktlinien
+ kein Klärschlamm im Acker

Regionalität:
+ kurze Transportwege
+ Arbeitsplätze und Ausbildung
+ regionale Wertschöpfung

Lippequalität - eine gute Gemeinschaft

Dieses Logo - es ist unser regaionales Gütesiegel - finden Sie auf vielen Feldschildern, an Betrieben und Geschäften, auf Verkaufspackungen und Einwickelpapier, an Marktständen und im Internet, an Autos und auf Berufskleidung. Das zeugt davon, dass Lippequalität eine große und gute Gemeinschaft ist, gut für alle in Lippe.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es in unserer Region auch Imitationen unseres regionalen Gütesiegels gibt. Das sind dann Trittbrettfahrer, die allzu gerne unseren guten Namen und unsere Öffentlichkeitsarbeit für ihren persönlichen Vorteil nutzen möchten. Sie entscheiden, ob sie Trittbrettfahrern ihr Geld beim Einkauf geben wollen.

Deswegen: Achten Sie genau darauf! Denn nur wo tatsächlich Lippequalität dran steht, ist auch wirklich Lippequalität drin. Und dafür gibt es klare Kriterien und transparente Produktionswege. Das gilt und wird geprüft.

Für andere gilt das nicht, egal, ob sie behaupten regional oder natürlich oder sonstwie aus oder in Lippe zu sein.

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Qualitätsstandards:
+ Fütterung ohne Gentechnik
+ klare Produktrichtlinien
+ transparente Produktlinien
+ kein Klärschlamm im Acker

Regionalität:
+ kurze Transportwege
+ Arbeitsplätze und Ausbildung
+ regionale Wertschöpfung