Lippequalität-Richtlinie Lebensmitteleinzelhandel
0. Allgemeine Vorbemerkungen:
1. Die unter der Regionalmarke Lippequalität angebotenen Produkte sollen die regionale Wertschöpfung stärken. Erzeuger, Produzenten und Handel haben ihren Sitz bzw. ihre Produktionsstätten in Lippe. So werden Arbeits- und Ausbildungsplätze in Lippe erhalten und geschaffen.
2. Die verwendeten Grundmaterialien stammen nach Möglichkeit aus Lippe. Räumliche Nähe, pflegliche Tierhaltung und kurze Transportwege schonen die Natur und das Klima
3. Auf gentechnisch veränderte Pflanzen und Futtermittel wird verzichtet. Klärschlamm kommt auf den Feldern nicht zum Einsatz.
4. Die Anforderungen der Produktrichtlinien stellen qualitativ hochwertige Produkte sicher und beschreiben deren Kontrolle.
5. Der Lippequalität e.V. fördert die Produktvermarktung durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien, im Internet, auf Veranstaltungen und durch Informations- und Verteilmaterial.
§ 1 Der Betrieb
1. Der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb hat seinen Sitz im Kreis Lippe.
2. Er gehört der Lippequalität-Fachgruppe Lebensmitteleinzelhandel an.
3. Er kennzeichnet sich als Mitgliedsbetrieb nach außen durch Betriebsschilder (z.B. "Lippequalität-Mitgliedsbetrieb" oder "Lippequalität gibt es hier" und in der Werbung durch Verwendung des Logos.
4. Das Personal wird über die Herkunft und Bedeutung der Regionalprodukte und der Regionalvermarktung informiert.
§ 2 Produkte und Verkauf
1. Der Betrieb verpflichtet sich, die ihm angebotenen Lippequalität-Produkte bevorzugt in das Sortiment aufzunehmen und für Kunden erkennbar zu präsentieren.
2. Sie dürfen nicht unter dem Einstandspreis und auch nicht im Rahmen von Aktionspreisen verkauft werden, um die regionale Preiskultur nicht zu stören.
3. Zu Festen und besonderen Aktionen können weitere Lippequalität-Betriebe eingeladen werden.
§ 3 Nutzung des Lippequalität-Logos
1. Die Nutzung des Lippequalität-Logos ist im Lebensmitteleinzelhandel nur für Lippequalität-Mitgliedsbetriebe zulässig.
2. Das Logo darf nicht irreführend verwendet werden, also z.B. auch nicht im Zusammenhang mit Nicht-Lippequalität-Produkten. Für den Verbraucher muss die Zuordnung zu den entsprechenden Produkten eindeutig sein.
3. Werbemaßnahmen erfolgen eigenständig durch den Betrieb.
§ 4 Generalklausel für alle Richtlinien
1. Die Fachgruppe wählt oder bestimmt eine(n) Sprecher(in), die/der den Vorstand sachlich berät und die Fachgruppe leitet (Außendarstellung, Werbung, Texte, Organisation der Kontrolle).
2. Zu Kontrollzwecken (Einhaltung der Richtlinien) hat der Verein das Recht auf Einblick in die Bücher der Mitgliedsbetriebe.
3. Die Produktion ist durch Aufstellen entsprechender Schilder („Hier wächst Ihr ...“) ganzjährig zu kennzeichnen. Bei der Vermarktung oder dem Direktverkauf wird das Logo von Lippequalität verwandt. Das Logo darf nicht verändert werden.
4. Ausnahmen und Abweichungen von den Produktrichtlinien kann der Vorstand auf Antrag genehmigen.
5. Im Übrigen gilt die Satzung des Vereins.