Produktrichtlinie Kartoffeln
Produktrichtlinie Speisekartoffeln
Vorbemerkungen:
1. Die unter der Regionalmarke Lippequalität angebotenen Produkte sollen die regionale Wertschöpfung stärken. Erzeuger, Produzenten und Handel haben ihren Sitz bzw. ihre Produktionsstätten in Lippe oder angrenzenden Kommunen. So werden Arbeits- und Ausbildungsplätze in Lippe und der Region erhalten und geschaffen.
2. Die verwendeten Grundmaterialien stammen nach Möglichkeit aus Lippe. Räumliche Nähe, pflegliche Tierhaltung und kurze Transportwege schonen die Natur und das Klima.
3. Auf die Verwendung gentechnisch veränderter Tiere, Pflanzen und Futtermittel wird verzichtet. Klärschlamm kommt auf den Feldern nicht zum Einsatz.
4. Die Anforderungen der Produktrichtlinien stellen qualitativ hochwertige Produkte sicher und beschreiben deren Kontrolle.
5. Der Lippequalität e.V. fördert die Produktvermarktung durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien, im Internet, auf Veranstaltungen und durch Informations- und Verteilmaterial.
§ 1 Anbau
1. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften für den konventionellen bzw. den ökologischen Anbau.
2. Der Kartoffelanbau erfolgt nach guter fachlicher Praxis (Fruchtfolge, Düngung, Bodenbearbeitung etc.).
3. Zur Unkrautbekämpfung und Sikkation kommen nur den entsprechenden Vorschriften zulässige Mittel und Verfahren/Methoden zum Einsatz.
§ 2 Lagerung
1. Zur Nacherntebehandlung dürfen keine chemischen oder synthetischen Keimhemmungsmittel verwendet werden.
§ 3 Glyphosateinsatz
1. Soweit nicht vollständig auf den Einsatz von glyphosathaltigen Spritzmitteln verzichtet wird, gelten folgende Begrenzungen (s. Beschluss MV vom 17.03.2016):
- Nur Teilflächenanwendung gegen schwer bekämpfbare Unkräuter (z.B. Quecken).
- Eine ganzflächige Anwendung ist untersagt bis auf wenige Ausnahmen, z.B. bei - Ackerfuchsschwanzbesatz oder bei der Behandlung von Ausfallraps. Dieser Einsatz ist jedoch nur vor dem Legen erlaubt.
- In jedem Fall sind die Abstände zu Gewässern, angrenzenden Saumstrukturen, Lerchenfenstern und Nachbarfeldern einzuhalten.
- Ein Anwendungsverbot gilt für Hofflächen, Wege und andere Verkehrs- und Lagerflächen u.ä
Generalklausel für alle Produktrichtlinien:
1. Produktgruppe: Die Produktgruppe wählt oder bestimmt eine(n) Sprecher(in), die/der den Vorstand sachlich berät und die Produktgruppe moderiert (Außendarstellung, Werbung, Texte, Organisation der Kontrolle).
2. Kontrolle: Durch die Produktgruppe findet eine gegenseitige Kontrolle statt. Zu Kontrollzwecken (Einhaltung der Richtlinien) hat der Verein das Recht auf Einblick in die Bücher der Mitgliedsbetriebe.
3. Kennzeichnung: Der Betrieb und seine Verkaufsstellen sind als Lippequalität-Betrieb nach außen sichtbar zu kennzeichnen. Die Produktion ist durch Aufstellen entsprechender Schilder („Hier wächst Ihr ...“) ganzjährig zu kennzeichnen. Bei der Vermarktung oder dem Direktverkauf wird das Logo von Lippequalität verwandt. Das Logo darf nicht verändert werden.
4. Ausnahmeregelungen: Ausnahmen und Abweichungen von den Produktrichtlinien kann der Vorstand auf Antrag genehmigen.
5. Im Übrigen gilt die Satzung des Vereins.