Produktrichtlinie Schweinefleisch und Wurst
Vorbemerkungen:
1. Die unter der Regionalmarke Lippequalität angebotenen Produkte sollen die regionale Wertschöpfung stärken. Erzeuger, Produzenten und Handel haben ihren Sitz bzw. ihre Produktionsstätten in Lippe. So werden Arbeits- und Ausbildungsplätze in Lippe erhalten und geschaffen.
2. Die verwendeten Grundmaterialien stammen nach Möglichkeit aus Lippe. Räumliche Nähe, pflegliche Tierhaltung und kurze Transportwege schonen die Natur und das Klima.
3. Auf gentechnisch veränderte Pflanzen und Futtermittel wird verzichtet. Klärschlamm kommt auf den Feldern nicht zum Einsatz.
4. Die Anforderungen der Produktrichtlinien stellen qualitativ hochwertige Produkte sicher und beschreiben deren Kontrolle.
5. Der Lippequalität e.V. fördert die Produktvermarktung durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien, im Internet, auf Veranstaltungen und durch Informations- und Verteilmaterial.
§ 1 Herkunft
1. Die Ferkel für die Erzeugung von Lippequalitäts-Fleisch werden im Kreis Lippe oder den angrenzenden Landkreisen geboren und aufgezogen. Ferkel kommen aus dem eigenen Betrieb oder sind nach Möglichkeit von Mitgliedsbetrieben zu beziehen.
2. Die Mast der Schweine für Lippequalität findet durchgängig über die gesamte Mastdauer in landwirtschaftlichen Betrieben mit Unternehmersitz im Kreis Lippe und umgebenden Kommunen statt.
3. Schlachttiere sind aus Mitgliedsbetrieben zu beziehen.
4. Schlachtbetriebe decken ihren vollständigen Bedarf an Schlachttieren für Lippequalität-Produkte durch den Zukauf von Lippequalität-Schweinen.
§ 2 Qualitätskriterien
1. Wurde der landwirtschaftliche Betrieb mit Zeichennutzungsberechtigung Lippequalitäts-Schweinefleisch für den Betriebszweig Schweinemast nach den QS-Kriterien zertifiziert, ist dem Verein dann entsprechend das Dokument über die erfolgreiche Einhaltung der QS-Kriterien vorzulegen.
2. Regionale Erzeugerbetriebe gemäß Bio nach der EG Öko-Verordnung erfüllen bei entsprechendem Nachweis ebenfalls die Kriterien der Qualitäts- und Herkunftsbestimmungen.
§ 3 Fütterung und Haltung
1. Der landwirtschaftliche Betrieb mit der Nutzungsberechtigung Lippequalitäts-Schweinefleisch hat nachzuweisen, dass die Versorgung der betreffenden Tierbestände auf der Basis überwiegend eigen erzeugter oder anderer Lippequalität-Futterflächen gegeben ist. Der Nachweis ist bei Erstantragstellung vorzulegen. Alle Futterkomponenten müssen hinsichtlich möglicher gentechnischer Veränderungen deklarationsfrei sein (Getreide, Sojaschrot). Die GVO-freie Fütterung bezieht sich auf die gesamte Mästung.
2. Hiermit werden die gesetzlichen Mindestanforderungen übertroffen. Angestrebt wird darüber hinaus die Ausdehnung der GVO-freien Fütterung auch auf die Sauenbestände.
3. Lippequalität-Schweine werden durchgängig auf Stroh gehalten.*
4. Es finden keine prophylaktischen Antibiotikagaben statt.
§ 4 Beschränkung des Tierbesatzes
Der Tierbesatz ist der betrieblich bewirtschafteten Fläche anzupassen und darf die Grenzwerte des Schemas "zur Beurteilung von Tierhaltungsbetrieben mit Gülle" - MURL Blatt in der jeweils aktuellen Fassung - nicht überschreiten. Als bewirtschaftete Betriebsfläche gilt die im Flächenverzeichnis des jeweiligen Antragsjahres bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche.
§ 5 Tiertransport
Durch das regionale Markenzeichen Lippequalität wird eine kurze Transportzeit garantiert. Der direkte Handelsweg zwischen Landwirt und Fleischer ist zu bevorzugen. Die Verladung der Tiere und der Transport vom Erzeuger zum Mastbetrieb bzw. vom Mastbetrieb zum Schlachthof ist so schonend wie möglich durchzuführen. Der Einsatz von Schlagstöcken und Elektrotreibern beim Verladen ist grundsätzlich untersagt. Name und Anschrift des Transportunternehmens - außer bei Eigenlieferung - sind auf den Lieferpapieren zur erfassen und dem Schlachtunternehmen auszuhändigen.
§ 6 Schlachtung und Verarbeitung
Bevorzugt sind selbstschlachtende Fleischereien im Lippequalität-Gebiet zur Reduzierung der Tiertransportwege zu wählen. Schlachthäuser aus angrenzenden Nachbarkreisen können genutzt werden. Bei der Schlachtung muss die Trennung der Rohstoffe und Produktströme für und von Lippequalität-Erzeugnissen eindeutig und überprüfbar sein.
§ 7 Futteranbau
1. Die futtererzeugenden Landwirte bringen auf ihren Äckern keinen Klärschlamm aus.
2. Gentechnikverändertes Saatgut wird nicht eingesetzt. Dabei sind sich Fleischer und Landwirte gleichermaßen bewusst, dass sie gegen unbeabsichtigte Verunreinigung machtlos sind. Lieferanten-Nachweise (z.B. Lieferscheine) sind zu dokumentieren.
3. Sollte eine dieser Vorgaben nicht mehr eingehalten werden können, ist dieses dem Vorstand des Vereins "Lippequalität" unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Zeichennutzung
Höfe, deren Anbauflächen und die Verkaufsgeschäfte sind mit dem Lippequalität-Logo zu kennzeichnen. In den Läden ist sicherzustellen, dass Lippequalität-Produkte von anderen Produkten (Handelsware) unterscheidbar sind (Aufkleber).
Generalklausel für alle Produktrichtlinien
1. Die Produktgruppe wählt oder bestimmt eine(n) Sprecher(in), die/der den Vorstand sachlich berät und die Produktgruppe leitet (Außendarstellung, Werbung, Texte, Organisation der Kontrolle).
2. Zu Kontrollzwecken (Einhaltung der Richtlinien) hat der Verein das Recht auf Einblick in die Bücher der Mitgliedsbetriebe.
3. Die Produktion ist durch Aufstellen entsprechender Schilder („Hier wächst Ihr ...“) ganzjährig zu kennzeichnen. Bei der Vermarktung oder dem Direktverkauf wird das Logo von Lippequalität verwandt. Das Logo darf nicht verändert werden.
4. Ausnahmen und Abweichungen von den Produktrichtlinien kann der Vorstand auf Antrag genehmigen.
5. Im Übrigen gilt die Satzung des Vereins.
*Aufgrund des derzeit so gut wie nicht vorhandenen regionalen Angebotes von Ferkeln, die auf Stroh gehalten werden, wird § 3 Absatz 3 für den Lebensabschnitt „Ferkel“ vorübergehend außer Kraft gesetzt.
Alle Mitglieder des Vereins sind aufgerufen, intensiv Sorge zu tragen, dass in Lippe oder den angrenzenden Gebieten in naher Zukunft Ferkel in ausreichender Zahl nach den Lippequalität-Richtlinien aufgezogen werden.