Produktrichtlinie Fisch
Vorbemerkungen:
1. Die unter der Regionalmarke Lippequalität angebotenen Produkte sollen die regionale Wertschöpfung stärken. Erzeuger, Produzenten und Handel haben ihren Sitz bzw. ihre Produktionsstätten in Lippe. So werden Arbeits- und Ausbildungsplätze in Lippe erhalten und geschaffen.
2. Die verwendeten Grundmaterialien stammen nach Möglichkeit aus Lippe. Räumliche Nähe, pflegliche Tierhaltung und kurze Transportwege schonen die Natur und das Klima.
3. Auf die Verwendung gentechnisch veränderter Tiere, Pflanzen und Futtermittel wird verzichtet. Klärschlamm kommt auf den Feldern nicht zum Einsatz.
4. Die Anforderungen der Produktrichtlinien stellen qualitativ hochwertige Produkte sicher und beschreiben deren Kontrolle.
5. Der Lippequalität e.V. fördert die Produktvermarktung durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien, im Internet, auf Veranstaltungen und durch Informations- und Verteilmaterial.
§ 1 Herkunft:
Fische, die mit dem Logo der Regionalmarke Lippequalität vertrieben werden, stammen von Betrieben, die ihren Sitz im Kreis Lippe haben. Die Setzlinge stammen aus dem Kreis Lippe oder angrenzenden Landkreisen. Die Aufzucht findet in lippischen Gewässern statt. Zugekaufte Tiere müssen hinsichtlich ihrer Herkunft den Richtlinien von Lippequalität-Fischen entsprechen. Die Verwendung gentechnisch manipulierter Fische ist verboten.
§ 2 Fütterung:
Die bewusste Fütterung gentechnisch manipulierter Futterkomponenten ist verboten. Entsprechende GVO-Freiheitserklärungen sind von Lieferanten zu verlangen und aufzubewahren.
§ 3 Haltung:
Die Besatzdichte darf 15 kg Fisch/m3 Wasser nicht überschreiten. Der Einsatz von flüssigem oder gasförmigem Sauerstoff zur Belüftung des Teichwassers ist verboten. Fischfressende Vögel werden ausschließlich durch Maßnahmen abgewehrt, die diese nicht verletzen oder töten.
§ 4 Gesundheit und Hygiene:
Die Tiergesundheit wird durch vorbeugende Maßnahmen wie Schutzimpfungen gesichert. Eine vorbeugende Behandlung mit Antibiotika oder Hormonen ist verboten.
§ 5 Transport, Schlachtung, Verarbeitung:
Der Lebendtransport der Fische darf in der Regel eine Stunde nicht überschreiten. Die Schlachtung sollte auf dem Teich-Betrieb erfolgen. Vor der Schlachtung sind die Tiere tier-schutzgerecht zu betäuben. Für das Räuchern wird nur naturbelassenes Laubholz (Vollholz oder Spähne) verwendet.
Generalklausel für alle Produktrichtlinien:
1. Produktgruppe: Die Produktgruppe wählt oder bestimmt eine(n) Sprecher(in), die/der den Vorstand sachlich berät und die Produktgruppe moderiert (Außendarstellung, Werbung, Texte, Organisation der Kontrolle).
2. Kontrolle: Durch die Produktgruppe findet eine gegenseitige Kontrolle statt. Zu Kontrollzwecken (Einhaltung der Richtlinien) hat der Verein das Recht auf Einblick in die Bücher der Mitgliedsbetriebe.
3. Kennzeichnung: Der Betrieb und seine Verkaufsstellen sind als Lippequalität-Betrieb nach außen sichtbar zu kennzeichnen. Die Produktion ist durch Aufstellen entsprechender Schilder („Hier wächst Ihr ...“) ganzjährig zu kennzeichnen. Bei der Vermarktung oder dem Direktverkauf wird das Logo von Lippequalität verwandt. Das Logo darf nicht verändert werden.
4. Ausnahmeregelungen: Ausnahmen und Abweichungen von den Produktrichtlinien kann der Vorstand auf Antrag genehmigen.
5. Im Übrigen gilt die Satzung des Vereins.