Produktrichtlinie Eier
Vorbemerkungen:
1. Die unter der Regionalmarke Lippequalität angebotenen Produkte sollen die regionale Wertschöpfung stärken. Erzeuger, Produzenten und Handel haben ihren Sitz bzw. ihre Produktionsstätten in Lippe. So werden Arbeits- und Ausbildungsplätze in Lippe erhalten und geschaffen.
2. Die verwendeten Grundmaterialien stammen nach Möglichkeit aus Lippe. Räumliche Nähe, pflegliche Tierhaltung und kurze Transportwege schonen die Natur und das Klima.
3. Auf gentechnisch veränderte Pflanzen und Futtermittel wird verzichtet. Klärschlamm kommt auf den Feldern nicht zum Einsatz.
4. Die Anforderungen der Produktrichtlinien stellen qualitativ hochwertige Produkte sicher und beschreiben deren Kontrolle.
5. Der Lippequalität e.V. fördert die Produktvermarktung durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien, im Internet, auf Veranstaltungen und durch Informations- und Verteilmaterial.
§ 1 Herkunft
1. Die Hennen werden auf Höfen in Lippe oder Nachbarkreisen gehalten.
2. Die Küken sollten nach Möglichkeit aus Lippe oder den Nachbarkreisen stammen.
§ 2 Haltung und Fütterung
1. Die Haltung erfolgt in Freilandhaltung und/oder Bodenhaltung. Für eine ausreichende Außenanlage als Auslauf und zum Scharren und Picken ist zu sorgen. Über zeitliche und örtlich begrenzte Ausnahmen entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Bei Ställen oder Hühnermobilen muss ein klarer Tag-/Nachtwechsel gewährleistet sein.
2. Die maximale Gruppengröße beträgt 2.500 Tiere. Für mehr Sitzstangen ist zu sorgen.
3. Die Schnäbel werden nicht gekürzt.
4. Die Fütterung erfolgt grundsätzlich mit Futter vom eigenen Hof oder einem anderen Lippequalität-Betrieb. Wird außerbetrieblich hergestelltes Mischfutter verwendet, muss die Menge durch die Menge der vom Betrieb erzeugten Feldfrüchte abgedeckt sein. Tiermehl und Tierfette sind nicht im Futter, gentechnisch verändertes Futter ist ausgeschlossen. Entsprechende Liefernachweise sind vorzuhalten.
§ 3 Zeichennutzung
1. Höfe, deren Anbauflächen und Hofläden sind mit dem Lippequalität-Logo zu kennzeichnen.
2. Eierpackungen sind mit dem Lippequalität-Logo zu versehen, damit Kunden sie von außen identifizieren können.
§ 4 Zukauf von Eiern
Der Zukauf von Eiern ist in begründeten Fällen, wie z.B. Aufstallungswechsel zulässig. Hierbei müssen die Regelungen der Produktrichtlinie Eier auch vom Zulieferbetrieb eingehalten werden.
Generalklausel für alle Produktrichtlinien
1. Die Produktgruppe wählt oder bestimmt eine(n) Sprecher(in), die/der den Vorstand sachlich berät und die Produktgruppe leitet (Außendarstellung, Werbung, Texte, Organisation der Kontrolle). Ersatzweise nimmt der Vorstand diese Aufgabe wahr.
2. Zu Kontrollzwecken (Einhaltung der Richtlinien) hat der Verein das Recht auf Einblick in die Bücher der Mitgliedsbetriebe.
3. Die Produktion ist durch Aufstellen entsprechender Schilder („Hier wächst Ihr ...“) ganzjährig zu kennzeichnen. Bei der Vermarktung oder dem Direktverkauf wird das Lippequalität-Logo verwendet.
4. Ausnahmen und Abweichungen von den Produktrichtlinien kann der Vorstand auf Antrag genehmigen.
5. Im Übrigen gilt die Satzung des Vereins.